Ablöse ermöglichen statt Pflicht zum Spielplatzbau bei Mehrfamilienhäusern
Vermooste Sandkisten, morsche Wipptiere, verwahrloste Schaukeln – nie genutzte Spielflächen vor kleineren Mehrfamilienhäusern sind in München häufig zu sehen. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 BayBO besteht bei Neubauten mit mehr als drei Wohnungen die Pflicht einen Kinderspielplatz in ausreichender Größe anzulegen. Doch gerade bei kleineren Mehrfamilienhäusern ist oftmals bereits bei Errichtung absehbar, dass der Spielplatz gebaut wird, um zu verfallen. Denn es gibt Häuser, in denen aufgrund ihrer baulichen Struktur nie ein Kind im Spielplatzalter wohnen wird und damit kein Bewohner je die Instandhaltung des Spielplatzes bei den Grundstückseigentümern einfordern wird.
Für die Grundstückseigentümer gehen damit unnötige Baukosten und Flächenverbrauch einher sowie gegebenenfalls anfallende, unnötige Instandhaltungskosten. Ferner bedürfen Spielflächen oftmals ausreichender Zuwegungen, welche, bei Nicht-Bedarf, zu nicht notwendigen Flächenversiegelungen führen.
Artikel 7 Abs. 3 (3) BayBO räumt grundsätzlich die Möglichkeit ein, dass auf den Bau von Spielplätzen gegen die Zahlung eines Geldbetrags für die Ablöse verzichtet werden kann. Die Nutzung dieser Möglichkeit obliegt jedoch der jeweils betroffenen Gemeinde. Die Stadt München verzichtet gemäß Beschluss vom 16.04.2018 (vgl. https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/5386317) bis auf weiteres auf die Nutzung der Möglichkeit zur Ablöse. Die Stadt begründet dies zum einen damit, dass die aktuellen Regelungen der BayBO nur Einzelfallentscheidungen, nicht aber den Erlass einer entsprechenden allgemeingültigen „AblöseSatzung“ ermöglicht. Zum anderen möchte die Stadt München die Schaffung kleiner Spielflächen am Haus fördern.
Die FDP München spricht sich ebenfalls für die Errichtung hausnaher Spielflächen, wo immer sinnvoll, aus. Wir sehen jedoch die absehbare Verschwendung von Ressourcen kritisch und fordern daher,
- die BayBO in dieser Sache so zu ändern, dass der frühere (vor Änderung am 24.07.2007) Artikel 8 Abs. 2 (2) wieder gilt und den Gemeinden der Erlass einer „Ablöse-Satzung“ wieder möglich ist.
- dass die Stadt München eine entsprechende „Ablöse-Satzung“ erlässt. Die so eingenommenen Geldmittel sollen ausschließlich für den Ausbau und Unterhalt der Spielplätze im Stadtgebiet genutzt werden.